Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich der AGB
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Planung, Lieferung, Installation, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen sowie hiermit zusammenhängende Leistungen, die zwischen der RePower Solution GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden.
(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind entweder Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen, sofern einzelne Regelungen keine ausdrückliche Differenzierung vorsehen.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Individualvereinbarungen haben Vorrang.
§ 2 Vertragsschluss
Informationen in Prospekten, auf der Website oder in sonstigen Werbematerialien stellen kein verbindliches Angebot dar.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber auf Basis einer individuellen Projektkalkulation ein verbindliches Angebot abgibt und der Auftragnehmer dieses innerhalb von sechs Werktagen in Textform bestätigt.
§ 3 Gegenstand der Leistung
(1) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem individuell geschlossenen Vertrag.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einzusetzen.
§ 4 Voraussetzungen für die Montageleistung
(1) Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme ohne Verzögerung begonnen und durchgeführt werden kann.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle baulichen, statischen und technischen Voraussetzungen für die Installation der Anlage rechtzeitig herzustellen und dem Auftragnehmer nachzuweisen.
(3) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer sowie dessen Erfüllungsgehilfen ungehinderten Zugang zu den Montageflächen.
(4) Der Auftraggeber sichert zu, dass alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Anzeigen oder Gestattungen vorliegen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.
(5) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, kann der Auftragnehmer Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung bereits erbrachter Leistungen auf den Auftraggeber über.
§ 5 Vergütung
(1) Der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis ist bindend. Gegenüber Verbrauchern versteht sich der Preis inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Bei Verbrauchern sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn mehr als vier Monate liegen und sich Material- oder Beschaffungskosten wesentlich verändern.
(4) Ist der Auftraggeber Unternehmer und ändern sich Preise für vertragsrelevante Materialien oder Zulieferprodukte nicht nur unerheblich, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen. Übersteigt die Anpassung 20 % des vereinbarten Preises, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.
§ 6 Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsverzug
(1) Die Fälligkeit richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
(2) Mit Ablauf des in der Rechnung angegebenen Zahlungsziels gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug. Verbraucher schulden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten, Unternehmer in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
§ 7 Leistungszeit
(1) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich bei höherer Gewalt oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen um die Dauer der Behinderung.
(2) Dauert die Verzögerung länger als zwei Monate, sind beide Parteien nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.
(3) Bei ausbleibender Selbstbelieferung trotz kongruenten Deckungsgeschäfts ist der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Leistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
§ 8 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit Abnahme der Anlage auf den Auftraggeber über. Bei Anlieferung einzelner Komponenten erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe.
§ 9 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt nach betriebsfertiger Montage durch ein Abnahmeprotokoll.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Anlage in Betrieb nimmt oder die Abnahme trotz Fristsetzung nicht erklärt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Werden die Komponenten wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, tritt der Auftraggeber bereits jetzt entsprechende Forderungen aus einer Veräußerung in Höhe der offenen Vergütung an den Auftragnehmer ab.
§ 11 Aufrechnung
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 12 Mängel der Zuliefererprodukte
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, bei Unternehmern mit einer Verjährungsfrist von einem Jahr, bei Verbrauchern von zwei Jahren ab Gefahrübergang.
§ 13 Mängel der Montageleistung
Ansprüche wegen Mängeln der Montageleistung verjähren zwei Jahre nach Abnahme. Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung berechtigt.
§ 14 Anschluss und Inbetriebnahme
(1) Die Anlage gilt als in Betrieb genommen, sobald sie technisch betriebsbereit ist.
(2) Verzögerungen durch Netzbetreiber oder Dritte hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
§ 15 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei wesentlichen Vertragspflichten.
(2) Die Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 16 Verjährung
Zahlungsansprüche des Auftragnehmers verjähren nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand für Kaufleute ist Köln.
Stand: März 2026